Schluss mit unfairen Geschäftspraktiken
Österreichs bäuerliche Familienbetriebe geraten durch die Übermacht von Handelskonzernen zunehmend unter Druck. Ein wichtiger Schritt, um die Situation für unsere Bäuerinnen und Bauern zu verbessern, ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette, die Landwirtschaftsministerin Köstinger jetzt auf den Weg bringt.
Der Entwurf des Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetzes wird heute in Begutachtung geschickt. Zudem wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle für heimische Bäuerinnen, Bauern, Verarbeiter und Produzenten eingerichtet, um einfachen Zugang zu schneller Hilfe gegen unlautere Praktiken zu ermöglichen.
„Heute ist ein guter Tag für unsere Bäuerinnen und Bauern! Wir setzen einen Meilenstein im Kampf gegen unfaire Geschäftspraktiken, unter denen die Landwirtschaft leidet. Mit den Gesetzesänderungen und der Einrichtung einer nationalen Ombudsstelle können wir unfairen Geschäftspraktiken endlich einen Riegel vorschieben. Verspätete Zahlungen für verderbliche Waren, Auftragsstornierungen in letzter Minute, einseitige oder rückwirkende Vertragsänderungen, erzwungene Zahlungen des Lieferanten für die Verschwendung von Lebensmitteln und Verweigerung schriftlicher Verträge sind dann verboten“, betont Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger.
2019 haben das Europäische Parlament und der Rat zum ersten Mal eine europaweite gesetzliche Definition verabschiedet, was unlautere Praktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette sind. Jetzt werden die Definitionen der EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt: Damit wird es erstmals einen klaren Rechtsrahmen geben, der auch exekutiert werden kann.
Folgende unfaire Geschäftspraktiken fallen unter den neuen Rechtsrahmen:
- Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen sowie über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln
- Kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel
- Einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen)
- Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen beziehungsweise Zahlungen für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
- Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist.
- Rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten
- Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte
- Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten
Wenn nicht explizit anders vereinbart, gelten auch diese Praktiken als unlauter:
- Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
- Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt gebracht werden.
- Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, -25% etc.) trägt.
- Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbungmaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
- Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung durch den Käufer zahlt.
- Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden. Zusätzlich wird im Landwirtschaftsministerium eine Ombudsstelle eingerichtet. Betroffene Bauern beziehungsweise Lieferanten können sich – auch anonym – an diese Ombudsstelle wenden. Damit soll es den kleineren Akteuren einfacher möglich sein, Beschwerde einzureichen, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben zu müssen – etwa Auslistungen der Produkte im Handel. Diese Erstanlaufstelle wird unabhängig und weisungsfrei sein. 2022 soll die Erstanlauftselle ihre Arbeit aufnehmen. In jährlichen Berichten wird die Erstanlaufstelle über Anzahl und Arten von unlauteren Praktiken berichten und so zu mehr Transparenz beitragen.