Der Verfassungsgerichtshof hat eine Beschwerde der burgenländischen Landesreigierung gegen Vollspaltenböden zurückgewiesen. Der Antrag war unzulässig, weil zu eng gefasst.
Die burgenländische Landesregierung hat im Frühjahr 2022 beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren für ein Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt. Der VfGH hat den Antrag zurückgewiesen, der sich gegen die Regelung wandte, dass Schweine in Ställen mit durchgehenden Vollspaltenböden ohne Einstreu und in kleinen Buchten gehalten werden dürfen. Der Antrag war unzulässig, weil zu eng gefasst, heißt es vom VfGH.
Nachdem die Landesregierung den Antrag eingebracht hatte, wurden im Juli 2022 sowohl die angefochtene 1. Tierhaltungsverordnung als auch maßgebliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geändert, heißt es. Mit der Novelle wurde festgelegt, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist; zudem wurden neue Haltungsstandards, u.a. neue Mindestbuchtengrößen, festgelegt. Für bestehende Anlagen zur Schweinehaltung treten die neuen Regelungen jedoch erst mit 1. Jänner 2040 in Kraft.
Das Land Burgenland überlegt erneut vor das Höchstgericht zu ziehen. Die Bundesregierung habe die Verfassungsklage mit einer Gesetzesänderung unterlaufen, betonte man vonseiten des Landes in einer Aussendung. Ein endgültiges Verbot der Vollspaltenböden trete aber erst 2040 in Kraft, wodurch die „im Sinne des Tierwohls strikt abzulehnende Praxis“ weiter aufrecht bleibe. „Das Land vertritt nach wie vor die Position, dass die Vollspaltenbödenhaltung mit der in der Verfassung verankerten Staatszielbestimmung Tierschutz unvereinbar ist, und wird sich mit der herrschenden Situation nicht abfinden“, hieß es.