Die Europäische Union und die Ukraine werden ab dem 1. Dezember 2023 alternative Ursprungsregeln für den grenzüberschreitenden Warenverkehr anwenden. Darunter fallen auch landwirtschaftliche Erzeugnisse. Das berichten ukrainische Medien unter Berufung auf den Staatlichen Zolldienst. Mit den neuen Vorschriften soll das Verfahren zur Bestätigung des Warenursprungs vereinfacht werden. Die Zahl der Dokumente, die für Ausfuhr ukrainischer Produkte in die EU vorgelegt werden müssen, wurde von vier auf zwei reduziert, nämlich die EUR.1-Bescheinigung und der Ursprungsnachweis.
Künftig reicht die Vorlage einer Lieferantenerklärung und einer Langzeit-Lieferantenerklärung aus, um den Ursprung von Materialien oder Rohstoffen zu bestätigen, die bei der Herstellung von Fertigerzeugnissen verwendet werden. Zudem einigten sich beide Seiten darauf, dass dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren neue Begriffe hinzugefügt werden, beispielsweise „Höchstgehalt an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“.
Vereinfacht wurde auch das Verfahren zur Erteilung des Status eines „ermächtigten Exporteurs“. Dieser Status kann jedem Exporteur verliehen werden, unabhängig von der Anzahl der Warensendungen. Die Gültigkeitsdauer der Dokumente, die den Ursprung der Waren bestätigen, wird von vier auf zehn Monate verlängert. Außerdem ist es möglich, innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Waren rückwirkend eine Ursprungserklärung auszustellen. Zudem können Warensendungen im Transitland aufgeteilt werden, wenn die Waren unter Zollkontrolle stehen. AgE/jo (29.11.2023)